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Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Viele Unternehmen sehen sich momentan gezwungen ihre Verkaufsstrategien anzupassen und müssen beträchtliche Einbussen vermerken. Aufgrund der Pandemie hat der Bundesrat mit den Kantonen zusammen eine Ausführverordnung ausgearbeitet für mögliche Entschädigungen im Falle eines Erwerbausfalls.

Seit dem 17. September 2020 dürfen Gewerbler bei erheblichen Einschränkungen der Erwerbstätigkeit durch Schutzmassnahmen einen Antrag zur Entschädigung stellen. «Erheblich» beginnt dabei ab einer Einschränkung von 55%. Eine etwaige Entschädigung wird für jeden Monat einzeln berechnet und kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Diese Bestimmungen gelten auch für Unternehmen, bei welchen die Berufsausübung nicht verboten wurde, aber ein Umsatzverlust von mindestens 55% zu verzeichnen ist. Falls der Betrieb jedoch freiwillig geschlossen wurde, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsentschädigung. Weitere Informationen finden sich hier.